 |
Fristenregelung
Fakten
Sexualität war bis in die sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts ein weitgehend tabuisiertes Thema. Sexualkundeunterricht in den Schulen fand bestenfalls ansatzweise statt. Das Wissen um Zyklusgeschehen, Empfängnisverhütung und Kinderkriegen war gering. Mangels wirksamer Verhütungsmittel waren ungewollte Schwangerschaften häufig. Abtreibung aber war laut § 144 des Strafgesetzes bis 1975 verboten. Auf Abtreibung stand schwerer Kerker zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Bereits der Versuch einer Abtreibung wurde mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahr geahndet. |
Argumente
Die sozialdemokratische Partei forderte bereits in der Ersten Republik eine Liberalisierung der Abtreibungsgesetzgebung. Argument: Der § 144 sei , so wurde argumentiert, ein "Klassenparagraph", seine Auswirkungen seien sozial völlig unausgewogen. Konkret: Strafrechtlich verfolgt wegen Abtreibung würden, was sich durch die Kriminalstatistik belegen lässt, überwiegend Frauen aus ärmeren Schichten. Die Initiativen der Sozialdemokratie, die Abtreibungsgesetzgebung zu verändern, stießen sowohl in der Ersten als auch in der Zweiten Republik auf völlige Ablehnung konservativer Kreise. |
Maßnahmen
Parallel zur Fristenregelung setzte die SPÖ-Alleinregierung 1974 eine Reihe von Maßnahmen im Interesse von Müttern und Kindern bzw. entsprechend dem Motto "Helfen statt strafen". |
|
 |
|